Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte mit Verbundurteil vom 11.8.2005 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die beteiligte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) form- und fristgerecht befristete Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die von ihr der Ehefrau gewährte Versorgung sei im Leistungsstadium volldynamisch, so dass eine Umwertung nach der Barwertverordnung nicht erfolgen dürfe. Im Rahmen des analogen Quasi-Splittings sei das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht der Ehefrau - zu ihren Lasten - mit einem höheren Betrag in die Ausgleichsbilanz einzustellen.

Die Ehefrau hat durch ihren Prozessbevollmächtigten zu der Beschwerde der VBL Stellung genommen und mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift bereits zitierten Entscheidung des BGH der Beschwerde stattzugeben sein dürfte. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

Das OLG hat der Beschwerde der VBL stattgegeben, PKH wurde der Ehefrau nur in eingeschränktem Umfang bewilligt, nämlich bis zur Höhe der Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der VBL.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war PKH gem. §§ 114, 119 ZPO nur im Umfang der notwendigen Aufwendungen für die Prüfung der Erfolgsaussicht der von der VBL angelegten Beschwerde zu bewilligen; im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

Nach §§ 114, 119 ZPO werde Prozesskostenhilfe bewilligt für die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung. Somit könne in II. Instanz Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den Rechtsmittelführer und den Rechtsmittelgegner bewilligt werden. Zwar könne in FGG-Familiensachen im Hinblick auf den dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatz auch ohne Gegnerstellung PKH für eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung bewilligt werden, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Dies gelte aber nicht für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder der Beschwerde widersetze noch das Verfahren sonst irgendwie fördere (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rz. 57; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rz. 7; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1754; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1092).

Ausgehend von der gesetzlichen Wertung der §§ 114, 119 ZPO müsse allerdings einem Beteiligten, der sich letztendlich dem zu seinen Lasten eingelegten Rechtsmittel nicht widersetze, PKH zumindest für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer eventuellen Rechtsverteidigung gewährt werden. Zwar sei abweichend von § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO PKH zur Verteidigung gegen ein offensichtlich begründetes Rechtsmittel nicht zu bewilligen. Sei die offensichtliche Begründetheit des Rechtsmittels aber nicht schon für die Partei selbst, sondern lediglich mit anwaltlicher Hilfe zu erkennen, müssten die Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussicht von der PKH umfasst sein. Für diese Prüfung entstehe eine Anwaltsgebühr nach Nr. 2100 VV (Anl. 1 zum RVG).

In Anwendung dieser Grundsätze bewilligte das OLG der Ehefrau PKH lediglich in Höhe der genannten Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2006, 20 UF 145/05

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