Leitsatz
Nach Regelung des Versorgungsausgleichs im Verbundurteil des erstinstanzlichen Gerichts hatte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Beteiligte Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die bei der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Versorgungsanrechte bei der VBL von 9,00 EUR auf 30,17 EUR zu erhöhen, da das erstinstanzliche Gericht entgegen der Rechtsprechung des BGH eine von der Antragsgegnerin bei Ehezeit bereits bezogene Zusatzversorgungsrente fehlerhaft als statisch bewertet habe. Die Antragsgegnerin selbst hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Stellung genommen und mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift zitierten BGH-Entscheidung der Beschwerde stattzugeben sein dürfte. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das OLG hat der Beschwerde der VBL stattgegeben, Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin wurde nur im Umfang der notwendigen Aufwendungen für die Prüfung der Erfolgsaussichten der von der VBL eingelegten Beschwerde bewilligt, im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass nach §§ 114, 119 ZPO Prozesskostenhilfe nur für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt werden könne. Somit könne in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den Rechtsmittelführer oder den Rechtsmittelgegner bewilligt werden.
Zwar könne in FGG-Familiensachen im Hinblick auf den dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatz auch ohne Gegnerstellung Prozesskostenhilfe für eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung bewilligt werden. Dies gelte jedoch nicht für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder der Beschwerde widersetze noch das Verfahren sonst irgendwie fördere (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rz. 57; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rz. 7; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1092).
Ausgehend von der gesetzlichen Wertung der §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO müsse allerdings einem Beteiligten, der sich letztendlich dem zu seinen Lasten eingelegten Rechtsmittel nicht widersetze, Prozesskostenhilfe zumindest für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer eventuellen Rechtsverteidigung gewährt werden.
Da die Antragsgegnerin sich nur mit dem Schriftsatz vom 12.10.2005 am Beschwerdeverfahren inhaltlich beteiligt habe, könne auch bei Einlegung eines großzügigen Maßstabs keine sinnvolle und verfahrensförderliche Beteiligung bejaht werden. Ihr sei daher Prozesskostenhilfe lediglich in Höhe der Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussicht zu gewähren gewesen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2006, 20 UF 145/05