Leitsatz
Der Vater eines noch nicht ein Jahr alten Säuglings hatte die Regelung des Umgangs über das FamG beantragt und im Rahmen des Hauptsacheverfahrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens hatte er Hilfe und Unterstützung durch das zuständige Jugendamt nicht in Anspruch genommen, nachdem die Kindesmutter dort kundgetan hatte, sie sei lediglich bereit, über ein begleitetes Umgangsrecht des Vaters in ihrer Anwesenheit zu reden.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die von dem Kindesvater beantragte Prozesskostenhilfe unter Hinweis darauf zurückgewiesen, er hätte zunächst vor Anrufung des Gerichts die Vermittlung des Jugendamtes in Anspruch nehmen müssen.
Die hiergegen von dem Kindesvater eingelegte sofortige Beschwerde war für seinen Antrag in der Hauptsache erfolgreich, hinsichtlich der von ihm begehrten Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren wurde sein Rechtsmittel zurückgewiesen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde des Kindesvaters insoweit für begründet, als er Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren begehrte. Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Sorgerechts- und Umgangsauseinandersetzungen die Vermittlung durch das zuständige Jugendamt gesucht werden solle.
Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei auf eine von vornherein wenig aussichtsreiche Vermittlung verwiesen werde. So lagen nach Auffassung des OLG die Dinge im vorliegenden Fall, nachdem die Kindesmutter dort bereits kundgetan hatte, sie sei lediglich bereit, über ein begleitetes Umgangsrecht in ihrem Beisein zu reden.
Werde bei einer solchen Konstellation Prozesskostenhilfe verweigert, mache sich das Gericht schon im Prozesskostenhilfeverfahren quasi die Position der Kindesmutter zu Eigen, ohne dass substantiierte Umstände für einen solchen Standpunkt dargetan seien.
Dies gelte allerdings nur, soweit der Kindesvater die Regelung des Umgangs in der Hauptsache erstrebe. Soweit ihm daran gelegen sei, möglichst rasch Kontakt zu seinem Kind herzustellen, hätte er sich auf ein Gespräch beim Jugendamt einlassen müssen, zumal einiges dafür spreche, das bei einem nunmehr 10 Monate alten Kind, das seinen Vater mehrere Monate nicht gesehen habe, zumindest eine begleitete Anbahnungsphase anzuordnen sei.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.05.2007, 15 WF 92/07