Leitsatz
Aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Parteien waren die in den Jahren 1994, 1998 und 2004 geborenen minderjährigen Kinder hervorgegangen. Die Kindesmutter übte die elterliche Sorge für alle drei Kinder aufgrund einer insoweit im Verbundurteil ergangenen Entscheidung alleine aus. Mit ihrer Zustimmung befand sich das älteste Kind P. allerdings zunächst in der Obhut des Kindesvaters.
Die Kindesmutter befürchtete die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens hinsichtlich des ältesten Kindes P. und damit verbunden den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Abwehr des Erlasses einer solchen ohne vorherige Anhörung hat sie am 30.4.2008 vertreten durch ihre Rechtsanwältin eine Schutzschrift beim AG hinterlegt und hierfür um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Die von ihr begehrte Prozesskostenhilfe wurde nicht gewährt mit der Begründung, dass es vorliegend bereits an einer Prozessführung mangele.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für statthaft, jedoch für nicht begründet.
Solange ein gerichtliches Verfahren noch nicht betrieben werde und auch nicht feststehe, ob jemals ein Sorgerechtsantrag gestellt werde, müsse sich die Kindesmutter vor Gericht nicht verteidigen. Deswegen dürfe ihr mangels gerichtlichen Verfahrens zur Abwehr eines Begehrens im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH NJW 2004, 2595 m.w.N.).
Abweichend hiervon werde jedoch überwiegend vertreten, dass bereits für eine Schutzschrift gegen den drohenden Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung ausnahmsweise Prozesskostenhilfe zu gewähren sein könnte, wenn die Schutzschrift genauso dringend geboten erscheine, wie eine entsprechende einstweilige Anordnung selbst (vgl. MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rz. 35; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rz. 2; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 ZPO Rz. 8; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., S. 5).
Für die Einreichung einer Schutzschrift mangele es vorliegend aber gerade an dem geforderten dringenden Bedürfnis. Ein solches sei jedenfalls in Sorgerechtsstreitigkeiten nur dann anzunehmen, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten sowie ohne Berücksichtigung der durch die Schutzschrift vorgebrachten Tatsachen das Kindeswohl erheblich gefährden würde.
Aus den Umständen sei nicht erkennbar, woraus sich die Befürchtung eines Eilantrages ergeben sollte. Ohnehin sei die bestehende Sorgerechtsregelung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB abänderbar, mithin aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen.
Von daher sei bereits der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die hier nicht zu erkennen seien.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 07.01.2009, 1 WF 473/08