Leitsatz

Gegenstand der Entscheidung des OLG Naumburg war die Frage, ob sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren auch auf das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren erstreckt oder insoweit erneut Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden muss.

 

Sachverhalt

In dem Ehescheidungsverfahren war dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe auch für die Verbundsache Versorgungsausgleich bewilligt worden. Durch Beschluss vom 23.8.1994 wurde der Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO abgetrennt und mit weiterem Beschluss gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. Die Scheidung der Ehe erfolgte durch Urteil vom 23.8.1994.

Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens hat der Antragsgegner beantragt, ihm für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Der Antrag wurde vom AG unter Hinweis auf die bereits im Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch für das Versorgungsausgleichsverfahren abgewiesen.

Die hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach sich die (frühere) Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren auch auf das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren erstrecke und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung fehle.

Das AG gehe zu Recht davon aus, dass der durch Art. 23 S. 2 Nr. 4 VAStrRefG aufgehobene § 2 VAÜG in entsprechender Anwendung des § 628 ZPO a.F. die Möglichkeit vorgesehen habe, über die Scheidungsantrag dann vorab zu entscheiden, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt werde und eine solche Abtrennung keine echte Verfahrenstrennung mit der Folge war, dass der Versorgungsausgleich später als selbständige Familiensache fortzusetzen sei. Das Versorgungsausgleichsverfahren sei mit der Aussetzung durch Beschluss vom 28.12.2005 nicht beendet gewesen.

Daran änderten auch die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Neuregelungen seit dem 1.9.2009 nichts, weil auch nach neuem Recht (§ 137 Abs. 5 FamFG) Versorgungsausgleichssachen nach Abtrennung Folgesachen blieben.

Art. 111 Abs. 4 FGG-RG stehe dem nicht entgegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2010, 3 WF 209/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge