Leitsatz
In einem familiengerichtlichen Verfahren hatte die Ehefrau Prozesskostenhilfe beantragt. Bei ihr lebten drei minderjährige Kinder, für die der Vater Kindesunterhalt leistete.
Es ging primär um die Berücksichtigung der Einkünfte und Verpflichtungen der Ehefrau im Rahmen des § 115 ZPO. Erstinstanzlich wurde ihr Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 95,00 EUR auferlegt. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit ihrem Rechtsmittel.
Sachverhalt
Die Ehefrau beantragte für ein familiengerichtliches Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In ihrem Haushalt lebten drei minderjährige Kinder, für die der Vater Unterhalt von insgesamt 948,00 EUR monatlich zahlte. Ferner erhielt sie Trennungsunterhalt i.H.v. 659,00 EUR und erzielte eigene Einkünfte i.H.v. ca. 450,00 EUR monatlich.
Sie wollte diverse Versicherungsaufwendungen berücksichtigt wissen sowie die Fahrtkosten zu ihrer Arbeitsstelle.
Als Wohnkosten machte sie 700,00 EUR monatlich geltend sowie eine von ihr zu leistende Nachzahlung für Heizungskosten i.H.v. monatlich 80,58 EUR. Ferner wollte sie Umzugskosten i.H.v. 738,22 EUR einkommensmindernd abgesetzt wissen.
Das erstinstanzliche Gericht bewilligte ihr Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe monatlicher Ratenzahlung an die Justizkasse i.H.v. 95,00 EUR.
Hiergegen legte die Ehefrau sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG hielt die von dem erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Ratenhöhe für nicht zu hoch, sondern zu niedrig und sah sich allein wegen des Verschlechterungsverbots an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung insoweit gehindert.
Dem Nettoeinkommen der Ehefrau von mindestens 450,00 EUR sei das von ihr bezogene staatliche Kindergeld i.H.v. insgesamt 462,00 EUR monatlich hinzuzurechnen sowie der gewährte Trennungsunterhalt i.H.v. 659,00 EUR. Damit verfüge die Ehefrau über ein Einkommen von mindestens 1.561,00 EUR monatlich.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gericht stelle der von dem Vater gezahlte Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder jedoch kein Einkommen der Klägerin dar, sondern sei allein Einkommen der Kinder. Die Unterhaltsleistungen seien nur für die Freibeträge hinsichtlich der Kinder sowie im Hinblick auf die Wohnkosten von Relevanz.
Für Fahrtkosten war nach Auffassung des OLG eine Pauschale von 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich ein Fahrtkostenbetrag von 46,80 EUR, der allerdings um 20 % zu kürzen sei, da die Ehefrau nur an 4 Tagen in der Woche arbeite.
Im Übrigen seien die Einkünfte der Ehefrau um den Erwerbstätigenfreibetrag sowie den Grundfreibetrag zu korrigieren. Grundfreibeträge für die drei bei ihr lebenden Kinder seien jedoch nicht zu berücksichtigen, weil die Kinder selbst über ein höheres Einkommen verfügten. Die von ihr geltend gemachten Wohnkosten könnten nicht allein ihr zugerechnet werden, weil sie die Wohnung mit den drei Kindern gemeinsam nutze. In einem solchen Fall seien die Wohnkosten nach Kopfteilen zu verteilen, da die Kinder über den ihnen zustehenden Unterhalt über ausreichende Einkünfte verfügten, die es ihnen ermöglichten, sich an dem Aufwand zu beteiligen.
Die Notwendigkeit der von ihr geltend gemachten Umzugskosten sei in keiner Weise dargelegt. Letztendlich könne dahinstehen, ob der insoweit geltend gemachte Betrag zu berücksichtigen sei, da auch im Falle einer Berücksichtigung die sofortige Beschwerde der Ehefrau keinen Erfolg haben könne. Jedenfalls müsse der geltend gemachte Betrag auf ein Jahr umgelegt werden, so dass sich hieraus allenfalls eine zusätzliche Belastung von ca. 62,00 EUR monatlich ergebe.
Zugunsten der Klägerin berücksichtigte das OLG weiter eine Darlehensverpflichtung 150,00 EUR und Fahrtkosten zu verschiedenen Ärzten i.H.v. 70,00 EUR monatlich.
Im Ergebnis errechnete das OLG ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 413,38 EUR, was eine monatlich zu zahlende Rate von 155,00 EUR grundsätzlich rechtfertige. Wegen des Verschlechterungsverbots habe es jedoch bei der von dem erstinstanzlichen Gericht angesetzten Rate von 95,00 EUR zu verbleiben.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.02.2006, 2 WF 271/05