Leitsatz
Der Antragsteller hatte bei dem FamG eine Änderung der Umgangsregelung mit seinem Kind beantragt. Seinem Antrag war nicht stattgegeben worden. Gegen den erstinstanzlichen Beschluss legte er Beschwerde ein und beantragte, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen. Seinem Antrag wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass ihm eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 95,00 EUR an die Gerichtskasse auferlegt wurde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Umstand, dass über das Privatvermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, stehe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Dem Schuldner verbleibe angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen hiervon ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst werde und deshalb nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen sei.
Im Hinblick hierauf war dem Antragsteller nach Auffassung des OLG Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe monatlicher Ratenzahlungen i.H.v. 95,00 EUR an die Gerichtskasse zu bewilligen.
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