Leitsatz
Die Antragstellerin hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage beantragt. Prozesskostenhilfe wurde ihr unter Hinweis darauf, dass ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich seien und deshalb eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, nicht gewährt.
Die gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Antragstellerin könne im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Zwar werde die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts geteilt, wonach ehebedingte Nachteile aufseiten der Antragstellerin nicht ersichtlich seien und deshalb eine zeitnahe Befristung ihres Unterhaltsanspruchs in Betracht komme.
Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 1.1.2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen seien, sei jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfe deshalb grundsätzlich im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nicht vorab entschieden werden.
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