Leitsatz
Der Klägerin war ursprünglich Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligt worden. Im März 2006 einigte sie sich mit ihrem Ehemann auf einen an sie zu zahlenden Zugewinnausgleich i.H.v. 40.000,00 EUR. Diesen Betrag investierte sie in eine Eigentumswohnung. Mit Beschluss vom Januar 2007 ordnete das AG unter Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten an. Es stellte sich die Frage, ob diese Forderung gegenüber der Klägerin zu Recht erhoben wurde.
Sachverhalt
Die Parteien waren inzwischen rechtskräftig geschieden und stritten sich um den Trennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29.10.2003 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, monatliche Raten i.H.v. 30,00 EUR an die Justizkasse zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Vergleich vom 2.11.2006 beendet.
In einem Parallelverfahren einigten sich die Parteien im März 2006 über den Zugewinn. Der Ehemann verpflichtete sich nach Anerkennung eines Betrages von 16.055,28 EUR zur Zahlung eines weiteren Betragen von 24.500,00 EUR an die Klägerin bis zum 31.3.2006.
Daraufhin ordnete das AG in dem Unterhaltsverfahren mit Beschluss vom 12.1.2007 unter Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten an.
Hiergegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, da sie zwischenzeitlich zum Preis von 94.000,00 EUR eine Eigentumswohnung gekauft hatte. Zur Finanzierung hatte sie das im Zugewinnausgleichsverfahren erhaltene Vermögen eingesetzt.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin beabsichtigte die Einlegung der Rechtsbeschwerde und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des BGH war der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Zunächst erklärte der BGH die zugelassene Rechtsbeschwerde für statthaft, da es um Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehe. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde begründete er allerdings damit, dass die Klägerin in zumutbarer Weise ihr Vermögen einsetzen könne. Sie müsse auf den ihr zwischenzeitlich zuerkannten Zugewinn zurückgreifen und könne hieraus die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der erhaltene Barbetrag nach dem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus für den Erwerb einer Eigentumswohnung von der Klägerin verwendet worden sei.
Allerdings sei die Rechtsfrage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, schon vor Einleitung einer Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO in ihren wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei sei oder ob sie ein neu erhaltenes Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einsetzen müsse, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Teilweise werde vertreten, dass auch in während oder auch nach Abschluss des Verfahrens erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht mehr für die Verfahrenskosten einzusetzen sei, wenn die Partei dieses für den Erwerb eines angemessenen Hausgrundstücks i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verwendet habe. Selbst wenn die arme Partei um die Möglichkeit der Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung wisse, sei sie bis zur Einleitung eines solchen Verfahrens in ihrer wirtschaftlichen Disposition frei und brauche sich von Gesetzes wegen nicht darauf einzustellen, später eventuell doch noch zur Zahlung der Kosten herangezogen zu werden. Nach anderer Auffassung müsse eine Partei einen angemessenen Teil des ihr zugeflossenen Kapitals schon dann zurückhalten, wenn ihr bekannt sei, dass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen könnten. Dies gelte auch, wenn der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei und diese Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO infolge einer Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse wieder rückgängig gemacht werden könnte. Nach § 120 Abs. 1 ZPO bestehe kein Vertrauensschutz darauf, dass die gewährte staatliche Sozialleistung Bestand habe, wenn sich die ausschlaggebenden Verhältnisse innerhalb von vier Jahren änderten.
Dieser zuletzt genannten Auffassung schloss sich der BGH an.
§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wolle ein angemessenes Hausgrundstück deswegen privilegieren, weil damit der Partei der Mittelpunkt des bisherigen sozialen Lebens erhalten bleiben solle. Nur ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim brauche zur Finanzierung nicht veräußert werden. Sonstiges Vermögen wolle das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen. Das Ergebnis folge auch aus einem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibe ein sonstiges Vermögen nur berücksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt sei, wenn dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen diene oder dienen solle.
Sei das Hausgrundstück allerdings - wie ...