Leitsatz

In einem dem streitigen Verfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren in einer Unterhaltsangelegenheit hatte die spätere Beklagte eine inhaltliche Stellungnahme nicht abgegeben. Ihr später nach Zustellung der Klage gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung wurde von dem FamG u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei als mutwillig anzusehen, nachdem sie im Prozesskostenhilfeverfahren keine sachliche Stellungnahme abgegeben habe.

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Beschwerde führte zur Aufhebung des ablehnenden PKH-Beschlusses und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an das FamG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Unter Hinweis darauf, dass der 1. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg eine andere Auffassung vertrete (vgl. Brb. OLG - 1. FamS, FamRZ 2006, 349) wies der hier zur Entscheidung berufene Senat darauf hin, dass der PKH-Antrag der Beklagten nicht unter Hinweis auf die Mutwilligkeit der von ihr beabsichtigten Rechtsverteidigung abgewiesen werden könne, nachdem eine sachliche Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren von ihr nicht abgegeben worden sei.

§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ordne aus verfassungsrechtlichen Gründen lediglich an, dass im Prozesskostenhilfeverfahren dem Gegner "Gelegenheit zur Stellungnahme" zu geben sei. Hieraus lasse sich indes nicht ableiten, dass ihn eine Obliegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme treffe. Zudem könne es durchaus in seinem Interesse liegen, in einem anschließenden Hauptsacheverfahren eine der materiellen Rechtskraft fähige streitige Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen, zu der es möglicherweise nicht kommen würde, wenn er bereits im Prozesskostenhilfeverfahren des Gegners sein gesamtes Verteidigungsvorbringen offen legen müsste.

Im Verhältnis zu einer bemittelten Partei, der solche taktischen Überlegungen ohne weiteres offen ständen, würde damit für eine bedürftige Partei die Chancengleichheit zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung unangemessen eingeschränkt.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.09.2009, 15 WF 98/09

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