Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Prozesskostenvorschuss der getrennt lebenden Ehefrau gegen ihren Ehemann auch dann besteht, wenn dieser selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hätte.

Das erstinstanzliche Gericht hatte der Ehefrau Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr monatliche Raten i.H.v. 225,00 EUR auferlegt.

Gegen die ihr auferlegte Ratenzahlung wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 225,00 EUR zu bewilligen sei.

Ihr stehe ein deckungsgleicher Anspruch gegen den Antragsteller auf Prozesskostenvorschuss zu. Es sei ihr zumutbar, diesen Anspruch als Vermögen zur Verfahrensfinanzierung nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO einzusetzen. Sie sei nicht in der Lage, die Kosten des hinreichende Aussicht auf Erfolg bietenden Scheidungsverbundverfahrens zu tragen, eine Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes entspreche bei den gegebenen Umständen auch der Billigkeit.

Dies sei allein dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller selbst nicht hinreichend leistungsfähig wäre. Insoweit sei - abweichend von der Handhabung des FamG - nicht die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit des auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommenen maßgeblich, sondern es seien unterhaltsrechtliche Grundsätze heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 [1634]; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1360a Rz. 12; jurisPK-BGB/Grandel, 4. Aufl. 2008, § 1360a Rz. 40 a.E. m.w.N.). Der Prozesskostenvorschuss habe seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen der voneinander getrennt lebenden Ehegatten zueinander. Deshalb sei auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zurückzugreifen, wobei im Rahmen der Prozesskostenvorschusspflicht unter Ehegatten auf den angemessenen Selbstbehalt nach § 1581 S. 1 BGB abzustellen sei.

Verblieben dem auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommenen hiernach Beträge, die den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Selbstbehalt überschritten, so entspreche eine Prozesskostenvorschusspflicht allerdings dann nicht der Billigkeit, wenn der in Anspruch genommene selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Er könne nicht verpflichtet sein, seinem getrennt lebenden Ehegatten die Kosten eines Prozesses vorzuschießen, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt würde (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1634).

Im vorliegenden Fall kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller bei Beantragung von Prozesskostenhilfe monatliche Raten von 225,00 EUR leisten müsste. Diesen, aber auch nur diesen Betrag müsse er der voll umfänglich bedürftigen Antragsgegnerin zwecks Verfahrenskostenfinanzierung vorschießen. Dass er diesen Vorschuss nicht aufbringen könne oder der Antragsgegnerin die Geltendmachung des Vorschusses nicht zumutbar sei, habe sie nicht dargelegt.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.08.2009, 6 WF 84/09

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