Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger begehrte die Abänderung eines Prozessvergleichs. Die Beklagte trat dem Abänderungsbegehren entgegen und beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Abänderungsklage.
Erstinstanzlich wurde ihr Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für begründet. Ihre Rechtsverteidigung biete hinreichend Aussicht auf Erfolg, da die Abänderungsklage des Klägers bislang unschlüssig sei.
Die Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs beurteile sich nach den aus § 313 BGB abgeleiteten Grundsätzen über das Fehlen, die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, bestimme sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Dieser sei Geltungsgrund der Vereinbarung und er allein entscheide, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehörten und wie die Parteien diese Verhältnisse bewertet hätten (ständige Rechtsprechung vgl. nur BGH FamRZ 1995, 665; FamRZ 2001, 1687 m.w.N.).
Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage sei deshalb, dass der Abänderungskläger zunächst nachvollziehbar darlege, von welchen konkreten Verhältnissen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausgegangen seien und sie zur Grundlage ihrer Einigung erhoben hätten. Erst die daraus hervorgehenden Feststellungen ermöglichten im Vergleich mit den aktuellen Verhältnissen die Beurteilung, welche Auswirkungen den Umständen zukommen sollten, die sich entgegen den Erwartungen der Parteien entwickelt hätten (BGH FamRZ 1996, 665).
Diesen Anforderungen werde der klägerische Vortrag nicht gerecht. Es genüge nicht, dass der Kläger auf die Entstehung neuer Unterhaltsverpflichtungen hinweise. Vielmehr obliege es ihm, umfassend zu allen Umständen vorzutragen, die für die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage des Vergleichs wesentlich seien.
Im Übrigen seien die von dem Kläger dargelegten finanziellen Verhältnisse nicht nachvollziehbar. Seinen und den Einkünften seiner Ehefrau ständen erhebliche Verpflichtungen gegenüber. Saldiere man diese Beträge, verbleibe lediglich ein Betrag von 270,00 EUR für den Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die dreiköpfige Familie von weniger als 270,00 EUR monatlich gelebt haben wolle.
Im Übrigen sei vom Kläger prozessual zu fordern, dass er nachvollziehbar und unter Vorlage von aktuellen Belegen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation vortrage. Erst nach einem schlüssigen Vortrag hierzu lasse sich feststellen, ob insgesamt eine wesentliche Änderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände vorliege.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2009, 4 WF 181/09