(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11

 

1.

ist auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen hinzuweisen,

 

2.

sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen sowie die organisatorischen, personellen und baulichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten sowie die Angemessenheit der technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Ausfall zu beurteilen,

 

3.

ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung innerbetrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrechnungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssystemen Stellung zu nehmen und

 

4.

ist die Einhaltung der Pflichten des § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG darzustellen und auf wesentliche Mängel hinzuweisen.

 

(2) 1Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen ein, so ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 festzustellen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren beachtet worden sind. 2Zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und -programme ist Stellung zu nehmen. 3Bei Einsatz externer Datenverarbeitungsanlagen ist über deren Einbindung in das interne Überwachungssystem des Instituts, insbesondere die Innenrevision, zu berichten. 4Falls für inländische Geschäftsvorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland eingesetzt werden, sind die Verfahren zur Einhaltung der besonderen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für solche Fälle darzustellen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu beurteilen; insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die dazugehörigen Belege, Handelsbücher und sonstigen Buchführungsunterlagen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen im Inland vorgehalten werden. 5Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen im Ausland ein, ist festzustellen, ob von buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffene Dateien dem Institut im Inland binnen 24 Stunden ab Übermittlung des der Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls in aktualisierter Form vorgelegen und so eine vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete sowie für einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbare, den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung gewährleistet haben.

 

(3) Arbeitet das Institut im Rahmen der Buchführung mit anderen Unternehmen technisch zusammen, ist über die Gestaltung der Zusammenarbeit zu berichten.

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