§§ 52 - 58 Erster Titel Einhaltung der §§ 12 bis 18 KWG

§ 52 Einhaltung des § 12 KWG

 

(1) Es ist festzustellen, ob das Einlagenkreditinstitut die Grenzen des § 12 Abs.1 Satz 1 und 2 KWG während des Berichtszeitraums beachtet, ob sich eine Überschreitung gegebenenfalls im Rahmen der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes gehalten und ob das Einlagenkreditinstitut die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG vorgeschriebene Unterlegung bei seinen bankaufsichtlichen Meldungen während des Berichtszeitraums durchgängig berücksichtigt hat.

 

(2) 1Es sind die Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nach Firma und Sitz aufzulisten, bei denen der Anteilsbesitz des Einlagenkreditinstituts während des Berichtszeitraums die Schwelle des § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG überstiegen hat; der Stand der Beteiligung (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile, Stimmrechte) am Bilanzstichtag ist jeweils anzugeben. 2Die Anteile, die nicht dazu bestimmt waren, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sowie die Anteile, die unter die Regelung des § 64a KWG fallen, sind in je einer Darunter-Position abzugrenzen; die Einschätzung durch das Institut ist auf ihre Stichhaltigkeit zu beurteilen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in bezug auf die Gruppe (§ 12 Abs. 2 KWG) entsprechend anzuwenden.

§ 53 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)

 

(1) 1Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite sicherstellen. 2Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen sichergestellt werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung hin zu beurteilen. 3Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen.

 

(2) 1Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditbeträge von Swapgeschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften oder von Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäften von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7, 9 Abs.1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist über die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5, 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. 2Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge (§ 4 GroMiKV) die Marktbewertungsmethode angewandt, sind die Angemessenheit der Marktbewertungen der Termingeschäfte und die vorgeschriebene tägliche Ermittlung der Marktpreise und ihre Berücksichtigung bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge zu beurteilen.

 

(3) Bei Überschreitungen ist unter Bezugnahme auf den Erlaubnisbescheid des Bundesaufsichtsamtes gegebenenfalls zu bestätigen, daß sich die Überschreitung im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes gehalten hat.

 

(4) 1Unerlaubte Überschreitungen sind nach Adresse, Entwicklung und Zeitrahmen darzulegen; insbesondere sind die Spitzen anzugeben; die fristgerechte Anzeige der Überschreitung, auch etwaiger weiterer Erhöhungen des Kreditbetrags, ist zu bestätigen. 2Es ist anzugeben, mit welcher zeitlichen Verzögerung das Institut die Überschreitung erkannt hat. 3Die organisatorischen Mängel in dem Institut und sonstigen Gründe, die zu der unerlaubten Überschreitung geführt haben; sind festzustellen. 4Es ist unter Berücksichtigung der Einzelfallvorgaben des Bundesaufsichtsamtes zu berichten über die Abhilfemaßnahmen, die das Institut ergriffen hat, um die unerlaubte Überschreitung zurückzuführen, sowie über die organisatorischen Regelungen, die das Institut getroffen hat, um für die Zukunft Sorge zu tragen, daß es nicht wieder zu unerlaubten Überschreitungen kommt. 5Die Eignung und Angemessenheit dieser Regelungen ist zu beurteilen.

 

(5) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze des § 13 Abs.1 KWG überschritten hat, es zu keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 KWG gekommen ist oder kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze des § 13 Abs. 3 KWG überstiegen hat, so ist dies anzugeben.

§ 54 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG)

Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG) gilt § 53 sinngemäß.

§ 55 Einhaltung des § 13b KWG

1Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem der Gruppe eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite auf Gruppenebene sicherstellen. 2Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen gewährleistet werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung zu überprüfen. 3Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen. 4Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen auf Gruppenebene (§ 13b KWG) ist eine zentrale Steuerung der Großrisiken durch das übergeordnete Unternehmen darzustellen und auf Defizite zu untersuchen.

§ 56 Einhaltung des § 14 KWG

 

(1) Es ist darüber zu berichten, ob das Institut seinen Meldepflichten nach § 14 Abs.1 KWG nachgekommen ist und dabei insbesondere § 19 Abs. 2 KWG beachtet hat.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die übergeordnete Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG für die gruppenangehörigen Unternehmen abzugeben haben.

§ 57 Einhaltung der Organkreditvorschriften (§ 15 KWG)

Es ist darüber zu berichten, ob das Institut die Anforderungen d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge