1Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. 2Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist einzugehen. 3Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.

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