(1) 1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. 2Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. 3Dabei ist einzugehen

 

1.

auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

 

2.

auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie darauf,

 

3.

ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

4Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnisses zu erfolgen.

 

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

 

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

 

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

 

(5) 1In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. 2Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. 3Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

 

(6) 1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. 2Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

 

(7) 1Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. 2Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. 3Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

 

(8) 1Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. 2Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. 3Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. 4§ 20 Absatz 4 bleibt unberührt.

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