§ 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem Wahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe der Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des § 10 betreffend des internen Kontrollverfahrens, des § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des § 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.
(2) § 17 findet bei Ausübung des Wahlrechts des § 10 Absatz 4 der Liquiditätsverordnung keine Anwendung.
(3) Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
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