§ 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft

 

(1) 1Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. 2Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. 3Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der §§ 13 und 13a des Kreditwesengesetzes. 4Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes zu berichten.

 

(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem letzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen.

 

(3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfenden Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen.

 

(4) 1Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht aufzunehmen. 2Eine Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.

 

(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.

§ 24 Länderrisiko

1Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. 2Insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.

§ 25 Bemerkenswerte Kredite

 

(1) 1Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 26 zu beurteilen. 3Wenn Kreditnehmer nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu legen.

 

(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:

 

1.

Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind,

 

2.

Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr war,

 

3.

Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,

 

4.

Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt.

 

(3) 1Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Kreditrahmenkontingente sind bemerkenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreichen oder überschreiten.

 

(4) 1Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. 2Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.

§ 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten

 

(1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken.

 

(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben.

 

(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

§ 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes

1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. 2Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.

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