(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes[1] [Bis 27.09.2013: § 10b des Kreditwesengesetzes] sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden.

 

(2) 1Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach § 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. 2Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.

[1] Geändert durch Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 20.09.2013. Anzuwenden ab 28.09.2013.

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