Vorbehaltlich der §§ 36 und 37 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:

 

1.

die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Gebrauch machen,

 

2.

Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen,

 

3.

Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern dieses von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch macht.

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