(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.

 

(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge