§ 56 Prüfungsgegenstand

 

(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu überprüfen (Depotprüfung).

 

(2) 1Der Abschlussprüfer kann von einer Prüfung des Depotgeschäftes absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. 2Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

§ 57 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum

 

(1) 1Die Prüfung findet einmal jährlich statt. 2Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

 

(2) 1Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. 2Berichtszeitraum der folgenden Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

 

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

§ 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht

 

(1) Der Prüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

 

(2) 1Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je einer Ausfertigung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung verzichtet wird. 2Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

 

(3) 1In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu den geprüften Geschäften sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. 2Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs [Bis 21.07.2013: Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes]

1Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs[2] [Bis 21.07.2013: Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes] tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. 2Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs[3] [Bis 21.07.2013: §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes] genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. 3Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. 4Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften[4] [Bis 21.07.2013: Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften] sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. 5Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs[5] [Bis 21.07.2013: § 22 des Investmentgesetzes] ), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs[6] [Bis 21.07.2013: § 27 des Investmentgesetzes] ) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs[7] [Bis 21.07.2013: § 29 des Investmentgesetzes] ) ist zu berichten. 6Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle[8] [Bis 21.07.2013: Depotbank] oder durch die Verwahrstelle[9] [Bis 21.07.2013: Depotbank] gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft[10] [Bis 21.07.2013: Kapitalanlagegesellschaft] Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs[11] [Bis 21.07.2013: § 28 des Investmentgesetzes] geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) vom 04.07.2013. Anzuwenden ab 22.07.2013.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) vom 04.07.2013. Anzuwenden ab 22.07.2013.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) vom 04.07.2013. Anz...

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