(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu überprüfen (Depotprüfung).

 

(2) 1Der Abschlussprüfer kann von einer Prüfung des Depotgeschäftes absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. 2Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

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