1Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. 2Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler oder Abschlußvermittler befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln sowie auf Finanzportfolioverwalter.

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