1Bei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge auch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten. 2Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter Zinsen anzugeben. 3Rückständige Zinsen aus Vorjahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. 4Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge