(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu gliedern nach

 

1.

Gesamtbestand,

 

2.

laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand) und

 

3.

Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand,

wobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag, die Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichtigungen in vom Hundert des Gesamtbetrags anzugeben sind.

 

(2) 1In die Darstellung und Beurteilung der Organisation des Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die Beleihungswertermittlung einzubeziehen. 2Hierbei ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeterpreise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Betriebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungszinsflüsse und Sicherungsabschläge einzugehen und festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.

 

(3) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1 und 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:

 

bis 20 000 DM
über 20 000 DM bis 100 000 DM
über 100 000 DM bis 500 000 DM
über 500 000 DM,

 

wobei mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen sind. 2Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. 3Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.

 

(4) 1Bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:

 

bis 10 000 Euro
über 10 000 Euro bis 50 000 Euro
über 50 000 Euro bis 250 000 Euro
über 250 000 Euro,

 

2Im übrigen gilt Absatz 3.

 

(5) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.

 

(6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

 

(7) Es ist festzustellen, ob

 

1.

die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen und

 

2.

die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs.1 BausparkV eingehalten wurden.

 

(8) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrags der zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen ist zu berichten über

 

1.

die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und

 

2.

die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen oder eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.

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