§ 37 Angaben zur Liquiditätslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
1Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbriefbanken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. 2Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere und Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder veräußert wurden.
§ 38 Angaben zur Ertragslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
(1) 1Bei Hypothekenbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Hypothekendarlehen, Kommunalkrediten, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. 2Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.
(2) 1Bei Schiffspfandbriefbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Schiffshypothekendarlehen, Schiffskommunaldarlehen, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. 2Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Schiffspfandbriefen, Schiffskommunalschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.
(3) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.
§ 39 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
(1) Bei Bausparkassen sind auch darzustellen:
1. |
bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:
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bis |
20 000 DM Bausparsumme |
über 20 000 DM |
bis |
50 000 DM Bausparsumme |
über 50 000 DM |
bis |
300 000 DM Bausparsumme |
über 300 000 DM |
bis |
1 000 000 DM Bausparsumme |
über 1 000 000 DM |
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Bausparsumme |
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen, |
2. |
bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:
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bis |
10 000 Euro Bausparsumme |
über 10 000 Euro |
bis |
25 000 Euro Bausparsumme |
über 25 000 Euro |
bis |
150 000 Euro Bausparsumme |
über 150 000 Euro |
bis |
500 000 Euro Bausparsumme |
über 500 000 Euro |
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Bausparsumme |
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen, |
3. |
der Anteil des Neugeschäftes am nicht zugeteilten Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert nach Tarifen, |
4. |
das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlußgebühr aufgelöst wurden, zum im Durchschnitt des Berichtsjahres gehaltenen Bausparsummenbestand (Stornoquote), |
5. |
der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppeneinteilung nach Nummer 1, |
6. |
die Anzahl und die Bausparsummen des Vertragsbestandes der Bausparvorratsverträge sowie der Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen, |
7. |
für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist, |
8. |
das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum Bestand an Bauspareinlagen. |
(2) Über die Organisation und Kontrolle des Außendienstes ist zu berichten.
§ 40 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
1Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten worden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten betragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der Restlaufzeiten aufzulisten. 2Geldanlagen, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner nach Restlaufzeiten bis zu 3, über 3 bis 12, über 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt werden. 3Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Bau-SparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditnehmer als ein Schuldner. 4Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Investmentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben. 5Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen. 6Die Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollektiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach voraussichtlichen Restlaufzeiten bis zu 12, über 12 bis 24, über 24 bis 36, über 36 bis 48 und über 48 Monaten aufzugliedern, den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen.
§ 41 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
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