§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über
1. |
die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag sowie ihre Änderungen, |
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die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse sowie ihre Änderungen, |
3. |
die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, |
4. |
die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung, |
5. |
die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 [Bis 20.08.2008: § 14 Abs. 2 Nr. 1 ] des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen, |
6. |
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, sowie ihre Änderungen während des Berichtszeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige, |
7. |
die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen, |
8. |
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie die bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen, |
9. |
den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine Änderungen, |
10. |
die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweigniederlassungsnetzes im In- und Ausland und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a KWG, |
11. |
die Angemessenheit der Dokumentation von Geschäftsvorgängen und die Organisation des Rechnungswesens, |
12. |
die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen Überwachungssystems, |
13. |
die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Einbindung in das interne Überwachungssystem; die Berichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innenrevision den besonderen Anforderungen des geprüften Geschäftsbetriebs entspricht. |
(2) 1Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensbereiche, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2 KWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten. 2Diese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf eigene Betriebsteile in Drittstaaten.
§ 6 Bericht über bedeutende Beteiligungen
1Die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG sind unter Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile nach dem Stand am Bilanzstichtag anzugeben; Änderungen während des Berichtszeitraums sind gesondert darzulegen. 2Über die Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 2b Abs.1 und 4 KWG ist in den bekannt gewordenen Fällen zu berichten.
§ 7 Bericht über Kapital- und Gesellschafterverhältnisse
(1) 1Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesellschafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben, soweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben. 2Bei Kredit- und Wohnungsgenossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzugeben.
(2) 1Hat das Institut in dem Geschäftsjahr wesentliche Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter dem Kernkapital neu oder weiterhin zugerechnet, so sind im Rahmen der Darstellung nach § 5 Abs.1 Nr. 2 die einzelnen Tranchen unter Angabe des stillen Gesellschafters und des Datums des effektiven Mittelzuflusses aufzuführen. 2Es ist anzugeben, ob der Emissionsvertrag mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist, oder ob er auf einem Muster beruht, das mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist; letztenfalls ist auf wesentliche Abweichungen hinzuweisen.
§ 8 Bericht über Auflagen
1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs.1 Nr. 7 ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den §§ 1 und 4 Abs.1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) zulässigen Geschäfte betrieben und ob die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden. 2Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist darzustellen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Beschränkungen eingehalten worden sind und inwieweit vorgeschriebene Kontingente im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag ausgenutzt waren.
§ 9 Bericht über Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen
(1) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. 2Dabei sind insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen. 3Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann insoweit entfallen, als diese Berichterstattung in einem für den Berichtszeitraum...