(1) 1Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe des Absatzes 2 zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind Kreditrahmenkontingente (§ 13 Abs. 4 KWG), welche die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) erreichen oder überschreiten.

 

(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingenten sind anzugeben:

 

1.

Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort,

 

2.

Kreditlimit und Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten,

 

3.

zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, insbesondere Einkaufskredite,

 

4.

Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Verträge,

 

5.

Höhe des Firmensperrguthabens,

 

6.

Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaftung,

 

7.

Höhe der Rückbelastungen,

 

8.

andere Aspekte, die dem Prüfer wesentlich erscheinen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Handelsbuchinstitute und Nichthandelsbuchinstitute.

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