(1) 1Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe des Absatzes 2 zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind Kreditrahmenkontingente (§ 13 Abs. 4 KWG), welche die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) erreichen oder überschreiten.
(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingenten sind anzugeben:
1. |
Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort, |
2. |
Kreditlimit und Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten, |
3. |
zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, insbesondere Einkaufskredite, |
4. |
Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Verträge, |
5. |
Höhe des Firmensperrguthabens, |
6. |
Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaftung, |
7. |
Höhe der Rückbelastungen, |
8. |
andere Aspekte, die dem Prüfer wesentlich erscheinen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Handelsbuchinstitute und Nichthandelsbuchinstitute.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen