(1) 1Die Prüfung hat sich auf alle Teilgebiete der nach § 70 Abs. 1 zu prüfenden Geschäfte und Aufgaben zu erstrecken. 2Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests sowie auf stichprobenweise Einzelfallprüfungen beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. 3Die Prüfungen sollen möglichst bei allen Zweigen der zu prüfenden Geschäfte und Depotbankaufgaben verschiedenartig vorgenommen werden. 4Sie müssen den gesamten Prüfungszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

 

(2) 1Ergeben sich bei einer Prüfung Anhaltspunkte für Mängel oder sonstige Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Handhabung der Geschäfte oder der ordnungsgemäßen Erfüllung der Depotbankaufgaben, so ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung gewonnen hat, daß es sich nur um vereinzelte und unwesentliche Mängel handelt. 2Andernfalls hat er nach Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt eine Gesamtprüfung vorzunehmen. 3Ergeben sich Zweifel darüber, ob es sich um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt, so sind das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich zu unterrichten.

 

(3) 1Die Prüfung erstreckt sich auch auf die das Depotgeschäft betreibenden Zweigstellen der Kreditinstitute. 2Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort erforderlich ist. 3Der Prüfer kann von der Prüfung einzelner Zweigstellen absehen, wenn das zu prüfende Geschäft dieser Zweigstellen unbedeutend ist und ihm nachgewiesen wird, daß bei sämtlichen Zweigstellen des betreffenden Kreditinstituts regelmäßig interne Revisionen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. 4Auch diese Zweigstellen sind jedoch in angemessenen Zeitabständen in die Prüfung einzubeziehen. 5In die Prüfung sind auch Zweigstellen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, diesen insoweit gleichgestellte Zweigstellen und solche in Staaten einzubeziehen, mit denen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht. 6Soweit es der Prüfungszweck erfordert, sind auch bei Unternehmen, auf welche der Prüfung unterliegende Tätigkeitsbereiche des zu prüfenden Unternehmens ausgelagert sind, Prüfungen vorzunehmen.

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