Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);
ISO-Währungscode angeben:
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben
Position |
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Berichtsjahr (1) |
Vorjahr (2) |
(1) Zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Passivposten der Jahresbilanz |
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Zu Passivposten 12 d-Bilanzgewinn/Bilanzverlust bei Sparkassen: |
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1. Bilanzgewinn vorgesehene Gewinnverwendung a) Einstellung in die Gewinnrücklagen b) sparkassenrechtliche Ausschüttung c) sonstige sparkassenrechtliche Verwendung d) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals e) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter |
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2. Bilanzverlust Verlust gedeckt a) aus Gewinnrücklagen b) aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten, die am Bilanzverlust teilnehmen c) vom Gewährträger (ggf. in welcher Weise) |
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bei Genossenschaften: |
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1. Bilanzgewinn vorgesehene Gewinnverwendung a) Zuführung zu den Ergebnisrücklagen b) Ausschüttung von % Dividende davon: aa) Gutschrift auf Geschäftsguthaben bb) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals cc) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter |
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2. Bilanzverlust Verlust gedeckt a) aus Kapital- und Ergebnisrücklagen b) aus stillen Einlagen u.a Fremdverbindlichkeiten, die am Bilanzverlust teilnehmen |
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(2) Zusätzliche Daten zur Vermögenslage Einreichung der Darstellung der Eigenmittel nach § 22 |
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(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft |
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1. Kreditgrenzen a) Großkreditdefinitionsgrenze aa) bei Nichthandelsbuchinstituten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG bb) bei Handelsbuchinstituten aaa) Anlagebuch-Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWG bbb) Gesamtbuch-Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWG b) Sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze1) c) Die Kreditgrenzen nach § 49 GenG betragen2) aa) für den Vorstand allein bis zu bb) für den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zu cc) dd) Sonderkreditgrenzen waren festgesetzt für Kredite bis zu für Kredite bis zu für Kredite bis zu für Kredite bis zu |
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2. Großkreditgesamtobergrenzen a) bei Nichthandelsbuchinstituten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 KWG b) bei Handelsbuchinstituten aa) Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 5 KWG bb) Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5 KWG |
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3. Großkrediteinzelobergrenzen a) bei Nichthandelsbuchinstituten: Großkrediteinzelobergrenzen nach aa) § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG bb) § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG b) bei Handelsbuchinstituten: aa) Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenzen nach aaa) § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG bbb) § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG bb) Handelsbuch-Gesamtpositionsobergrenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG cc) Gesamt-Überschreitungspositionsobergrenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG |
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4. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen a) bei Nichthandelsbuchinstituten: aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkrediteinzelobergrenzen bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkreditgesamtobergrenze cc) Unterlegungsbetrag nach § 13 Abs. 3 Satz 2, 6 und 7 KWG3) b) bei Handelsbuchinstituten: aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkrediteinzelobergrenzen bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkreditgesamtobergrenzen cc) Unterlegungsbetrag nach § 13a Abs. 3 Satz 2, 6 und 7 KWG, letzterer i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 7 KWG4) |
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5. Risikolage Blankoanteile der geprüften Kredite mit erhöhten latenten Risiken5) |
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1) Wird die sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze in Abhängigkeit von variablen Größen (z. B. Einlagen) festgestellt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. In Klammern ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag anzugeben.
2) Werden die Kreditgrenzen in Abhängigkeit von variablen Größen festgelegt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. Handelt es sich bei der Bezugsgröße um das haftende Eigenkapital/Eigenmittel, so ist der aufgrund der nach dem jeweils geltenden Meldebogen zum GS I ermittelte Betrag zugrunde zu legen (vgl. § 22). In Klammem ist jeweils die am Bilanzstichtag geltende Kreditgrenze anzugeben.
3) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge oder durch Verwaltungsanweisung nach § 13 Abs. 3 Satz 9 KWG ergeben.
4) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge ergeben.
5) Angaben, soweit Daten vorhanden.