Gesetzestext

 

(1) Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und kann die Zuständigkeit nicht gem Artikel 12 bestimmt werden, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet

(2) Abs. 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder, aufgrund von Unruhen in ihrem Land, ihres Landes Vertriebene sind.

 

Rn 1

Art 13 enthält die erste – Art 8 I nachrangige – Auffangzuständigkeit. In Ermangelung eines feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (s dazu Art 8 Rn 2) wird auf den schlichten Aufenthalt abgestellt (zum etwaigen ›Wanderleben‹ eines Kindes EuGH FamRZ 09, 843) Praktisch ist va an Fälle zu denken, in dem ein Kind ohne Papiere aufgefunden wird und sich nicht zu seiner Herkunft äußern kann oder (bei älteren Kindern) will. Stammt das Kind aus einem KSÜ-Staat (bspw Albanien) wird Art 6 II KSÜ maßgebend, sofern sich der vormalige gewöhnliche Aufenthalt in diesem Staat befand (Schulz FamRZ 18, 799, 801). Allerdings erfordert dies die Feststellung der tatsächlichen Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein Grenzübertritt allein mag nicht genügen. Unanwendbar bleibt Art 13 bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (Kobl FamRZ 17, 1229). Art 13 II stellt Kinder gleich, die Flüchtlinge oder Vertriebene sind. Flüchtlingskinder geben ihren gewöhnlichen Aufenthalt idR mit ihrer Flucht auf. Zum Flüchtlingsbegriff s das Genfer Flüchtlingsabkommen vom 18.7.51 (BGBl II 54, 619) iVm Art I des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.1.67 (BGBl II 69, 1923; eingehend Baetge StAZ 16, 289; s.a Menne FamRZ 16, 1223). Wirtschaftsflüchtlinge fallen allerdings nicht darunter (zur eigenständigen Prüfungspflicht des Gerichts BGH NJW 18, 613 [BGH 20.12.2017 - XII ZB 333/17]).

Diese (Sonder-)Zuständigkeit endet allerdings – keine perpetuatio fori –, sofern das Kind in einem anderen Staat einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (Staudinger/Pirrung Art 13 Rz C 84; aA NK-BGB/Gruber Art 13 Rz 5).

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