Gesetzestext
Gegen einen Ehegatten, der
a) | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder |
b) | Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein ›domicile‹ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat, |
darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.
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