Gesetzestext
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta jure imperii‹).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
a) |
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; |
b) |
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; |
c) |
die soziale Sicherheit; |
d) |
die Schiedsgerichtsbarkeit. |
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff ›Mitgliedstaaten‹ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Rn 1
Der sachliche Anwendungsbereich der EuVTVO gem Abs 1 entspricht dem des Art 1 I Brüssel Ia-VO (s Art 1 Brüssel Ia-VO Rn 10). Zusätzlich klargestellt ist der Ausschluss von Staatshaftungssachen, in denen es um
acta iure imperii geht (dazu oben Anh nach § 1071, Art 1 EuZVO Rn 1). Der Beschl über ein an die Staatskasse zu zahlendes Ordnungsgeld ist nach Ansicht der Rspr eine Zivil- und Handelssache iSd Vorschrift, wenn dieses Ordnungsgeld zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs dient (BGH NJW 10, 1883, 1884 f [BGH 25.03.2010 - I ZB 116/08]).
Rn 2–3
(nicht besetzt)
Rn 4
Sonstige zivilrechtliche Ansprüche wie zB Ersatz des Verzugsschadens können aber auch dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn sie auf einem Hauptanspruch beruhen, der unter die gem Abs 1 oder 2 ausgeschlossenen Sachgebiete fällt (KG IPrax 11, 511).
Rn 5
Die Verordnung gilt nicht im Verhältnis zu Dänemark; anders als bei Brüssel-Ia-VO und EuZVO gilt hier auch kein völkerrechtliches Abkommen. Für Titel aus Dänemark und für eine Vollstreckung deutscher Titel in Dänemark bleibt daher nur der Weg über Art 38 ff Brüssel-Ia-VO. Ein inländischer Titel gegen einen dänischen Schuldner kann jedoch ohne weiteres als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden (wenn zB die Vollstreckung in Schweden geplant ist), denn die EuVTVO gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle unter Art 3 fallende Vollstreckungstitel.
Rn 6
Bei reinen Inlandssachverhalten (›Maier klagt gegen Müller in Buxtehude‹, so Zö/Geimer Art 1 Rz 3) reicht es für eine Bestätigung gem Art 6 aus, wenn eine Vollstreckung des Titels im Ausland im Raum steht, zB wegen im EU-Ausland belegenen Vermögens des Schuldners. In solchen Fällen ist es sinnvoll, das Gericht frühzeitig auf diese Absicht hinzuweisen, um sicherzustellen, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen der Art 12 ff erfüllt werden (vgl Giebel IPRax 11, 529, 530).