Gesetzestext

 

(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3) Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

(4) Der Einspruch ist in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.

(5) Der Einspruch ist vom Antragsgegner oder ggf von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Einspruch gemäß Absatz 4 auf elektronischem Weg eingelegt, so ist er nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG zu unterzeichnen. Diese Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.

Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.

 

Rn 1

Der Antragsgegner kann das in Abs 1 genannte Formblatt benutzen, aber auch eine sonstige ›Papierform‹ (Abs 4) ist ausreichend, dh auch ein formloses Schreiben ist ein wirksamer Einspruch, wenn aus ihm das Bestreiten der Forderung hervorgeht (Erw 23). Abs 4 und 5 entsprechen iErg der Regelung in § 130a, sodass der Einspruch auch auf den in § 130a Abs 3 genannten Wegen eingelegt werden kann. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich (Abs 3), aber unschädlich (s Art 17 Rn 2). Jedenfalls wenn das Formblatt F verwendet wird, kann der Antragsgegner auch die Sprache des Empfangsmitgliedsstaats verwenden, weil das Formblatt standardisiert ist und kein Freifeldtext enthält (ähnl BeckOKZPO/Wolber Rz 7).

 

Rn 2

Die Einspruchsfrist von 30 Tagen beginnt mit dem Tag der ordnungsgemäßen Zustellung an den Antragsgegner (Abs 2). Dieser Tag ist ggf gem Art 9 I EuZVO nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zu ermitteln. Sind die Mindestvoraussetzungen der Art 13–14 hinsichtlich der Zustellung nicht eingehalten, so beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen (EuGH EuZW 14, 916, 917) und der Europäische Zahlungsbefehl darf auch nicht für vollstreckbar erklärt werden (Art 18 I 2). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Einspruchs; der Eingang bei Gericht ist irrelevant (Abs 2). Versäumt der Antragsgegner unverschuldet die Frist, so ist unter den in Art 20 bestimmten Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag möglich.

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