Gesetzestext

 

(1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

(2) Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt.

(3) Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach dieser Verordnung eingereicht wird.

 

Rn 1

Eine grenzüberschreitende Rechtssache iSv Abs 1 liegt nicht vor, wenn eine der Parteien aus dem Forumstaat kommt und die andere Partei aus einem Drittstaat (oder aus Dänemark wegen Art 2 III); für diese Fälle ist die EuMVVO nicht gedacht. Notwendig und hinreichend ist dagegen, dass mindestens eine der Parteien ihren Sitz (Abs 2) in einem Mitgliedstaat hat, der nicht gleichzeitig Forumstaat ist. Auf die geltend gemachte Forderung kommt es nicht an, daher kann auch eine abgetretene Forderung im Wege der EuMVVO geltend gemacht werden, wenn der Zessionar seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Forumstaat hat (BeckOKZPO/Wolber Rz 4).

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