Gesetzestext
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. | ›Ursprungsmitgliedstaat‹ den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird, |
2. | ›Vollstreckungsmitgliedstaat‹ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird, |
3. | ›Gericht‹ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind, |
4. | ›Ursprungsgericht‹ das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt. |
Rn 1
Die in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Gerichte oder sonstigen Behörden lassen sich dem Europäischen Justizportal (https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order-353-de.do) entnehmen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen