Gesetzestext

 

1) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Artikels 5 Absatz 3 oder Absatz 6 eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil oder verfährt wie folgt:

a) Es fordert die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, zu weiteren die Klage betreffenden Angaben auf,
b) es führt eine Beweisaufnahme nach Artikel 9 durch,
c) es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat.

(2) Das Gericht erlässt sein Urteil entweder innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Das Urteil wird den Parteien gem Artikel 13 zugestellt.

(3) Ist bei dem Gericht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 6 gesetzten Frist keine Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gericht zu der Klage oder der Widerklage ein Urteil.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält zwei 30-Tages-Fristen: Abs 1 verpflichtet das Gericht innerhalb dieser Frist zum Tätigwerden gem Abs 1 lit a, b oder c. Nach Durchführung dieser Alternativen sind erneut 30 Tage Zeit, um ein Urteil zu fällen (Abs 2). Diese Fristen können gem Art 14 II, III vom Gericht verlängert werden. An die Überschreitung der Fristen ist in der EuGFVO keine Sanktion geknüpft; eine solche mag sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung ergeben.

 

Rn 2

Das Gericht entscheidet in Form eines Urteils, welches zwar den Parteien zugestellt, aber nicht in öffentlicher Sitzung verkündet werden muss (vgl für Deutschland § 1102).

 

Rn 3

Äußert sich der Beklagte oder Widerbeklagte nicht, so ist nach Lage der Akten zu entscheiden. Eine Geständnisfiktion wie in § 331 I enthält Art 7 III EuGFVO nicht (Hess/Bittmann IPRax 08, 305, 312).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?