Rn 14

Familienrechtliche Unterhaltssachen, auch vorläufige, waren ursprünglich nicht ausgenommen, selbst wenn sie auf ausgeschlossenen Statusverhältnissen beruhten oder im Verbund mit diesen entschieden wurden (Art 5 Nr 2 aF, EuGH Slg 80, 731). Die Abgrenzung des Unterhalts von anderen Leistungen ist nach dem Zweck vorzunehmen. Eine Eigentumsübertragung, die funktionell als Unterhaltssicherung zu qualifizieren ist, fällt nicht unter die Ausnahme (EuGH Slg 97, I-1147), ebenso nicht eine sonstige vermögenswerte Leistung, die der Unterhaltsabsicherung dient, selbst wenn andere Nebenzwecke verfolgt werden (Botur FamRZ 2010, 1860, 1861, befürwortend zur franz prestation compensatoire). Nunmehr gilt die UnterhaltsVO 4/2009.

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