Rn 16

Diese Ausnahme ist ebenfalls europäisch autonom auszulegen (EuGH C-579/17 Rz 67). Sie gilt für das Recht der Gewährung von Leistungen sozialer Sicherheit im Verhältnis zwischen der Sozialverwaltung oder -versicherung und den angeschlossenen Arbeitnehmern. Hierunter fallen jedenfalls die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie von Art 4 der ›EWG-VO Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern‹ erfassten Sozialleistungen, also Leistungen der gesetzlichen Sozialsysteme (EuGH C-579/17 Rz 67; BGH NJW-RR 17, 229 [BGH 15.12.2016 - VII ZR 221/15]). Dazu zählen: Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, Leistungen bei Alter, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie andere Familienleistungen (EuGH Slg 02, I-10489). Das gilt auch dann, wenn die Leistung aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands und ohne eine im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird, sofern sie sich auf eines der in Art 3 Abs 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (EuGH C-579/17 Rz 68). Hingegen erstreckt sich die Ausnahme nicht auf Regressklagen der Sozialbehörden aufgrund übergegangener privatrechtlicher Ansprüche oder vergleichbar entstandene Rechtspositionen, wohl aber auf Fälle, in denen der Klagegrund auf der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beruht (EuGH Slg 02, I-10489). Dies gilt auch für Zahlungsklagen einer Sozialkasse gegen den Arbeitgeber wegen Zuschlägen, die einen Nebenanspruch zum Lohn darstellen, sofern eine volle gerichtliche Anspruchsprüfung vorgesehen ist (EuGH C-579/17).

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