Rn 18

Bei verbundenen und akzessorischen Streitigkeiten ist zwischen den verschiedenen Streitgegenständen zu unterscheiden, etwa früher zwischen einer Ehescheidungsklage und der damit verbundenen Unterhaltsklage. Grundsätzlich ist die Anwendbarkeit der VO für jeden dieser Gegenstände gesondert zu beurteilen. Namentlich akzessorische Streitigkeiten sind nicht an die rechtliche Beurteilung des Hauptgegenstands gebunden (EuGH Slg 80, 731). Nebenforderungen wie Zinsen folgen allerdings der Beurteilung der Hauptsache.

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