Rn 6

Erfasst werden auch einstweilige Anordnungen der Gerichte einschließlich Sicherungsmaßnahmen (EuGH C-39/02 – Mærsk Olie & Gas A/S, Rz 46, IPRax 06, 262 [BGH 20.11.2003 - I ZR 294/02]), etwa ein schwedischer Arrestbeschluss (BGH NJW-RR 07, 1573 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 150/05]). Das erkennt jetzt lit a UnterAbs 2 ausdrücklich an. Allerdings enthält die Vorschrift in UnterAbs 2 zwei wichtige Ausnahmen. Zunächst scheidet lit a UnterAbs 2 diejenigen Eil- und Sicherungsentscheidungen aus dem Kreis der anzuerkennenden Entscheidungen aus, die in (zulässiger) Anwendung nationalen Rechts von einem anderen Gericht als demjenigen der Hauptsache erlassen werden (Domej RabelsZ 78 [14], 509, 543). Eine Anerkennung und Vollstreckung nach nationalem Recht bleibt möglich (Begründungserwägung 33). Außerdem werden aus dem Kreis der erfassten Entscheidungen solche ausgeschlossen, die ohne Ladung der anderen Seite ergehen und dieser auch nicht wenigstens vor der Vollstreckung zugestellt wurden. Die strenge, frühere Maßgabe, dass der Gegenseite stets die Möglichkeit eines kontradiktorischen Verfahrens eröffnet gewesen sein muss (EuGH 125/79 – Denilauler/Couchet) gilt daher nicht mehr uneingeschränkt (Domej RabelsZ 78 [14], 509, 545).

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