Rn 2

Die Entscheidung (vgl Art 2 lit a) muss im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein. Maßgeblich hierfür ist dessen Recht, ungeachtet tatsächlicher Durchsetzungshindernisse. Vollstreckbar iSd Norm ist damit ggf auch ein in Südzypern über ein in Nordzypern belegenes Grundstück ergangenes Urt (EuGH C-420/07 – Apostolides/Orams Rz 71, BeckRS 2009, 704419). Vorläufige Vollstreckbarkeit ist ausreichend (BGH NJW-RR 06, 1290, 1291 [BGH 08.12.2005 - IX ZB 28/04]). Für den Sonderfall des späteren Wegfalls der Vollstreckbarkeit vgl Art 44 II.

 

Rn 3

Mit Blick auf den Wortlaut der EuGVO, der nur auf die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat abstellt, ist zweifelhaft, ob die VO Deutschland gestattet, ein Bestimmtheitserfordernis nach nationalem Maßstab aufzustellen. Der bisher praktizierte Lösungsansatz, wonach der deutsche Richter im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine für die inländische Vollstreckung hinreichende Konkretisierung durch ergänzende Auslegung versuchen musste (BGH Beschl v 21.11.13 – IX ZB 44/12, BeckRS 13, 21937, Rz 9 ff [nicht ausdrücklich aufgeführte Forderungen]; BGH NJW-RR 09, 854 [BGH 05.02.2009 - IX ZB 136/06] [ungenaue Parteibezeichnung]) ist mit dem Entfall der besonderen Vollstreckbarerklärung nicht mehr praktikabel. Im Rahmen des durch die Verordnung Gebotenen obliegen Auslegungsanstrengungen damit den Vollstreckungsbehörden iSv Art 42. Streng genommen ist dies von der darüber hinausgehenden Anpassung ausländischer Entscheidungen (Art 54 I) zu unterscheiden. Man wird gleichwohl zu erwägen haben, den Rechtsbehelf des Art 54 II (vgl Art 54 Rn 3) in wortlautübersteigender Interpretation (nach deutschem Methodenverständnis: analog) heranzuziehen.

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