Rn 4

Art 4 regelt die internationale, nicht die örtliche Zuständigkeit. Der Wohnsitz iSd Vorschrift ist nach Art 62, 63 zu ermitteln und schließt damit den Sitz von juristischen Personen ein. Die Staatsangehörigkeit ist irrelevant. Zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz vorliegen muss, wird nicht gesagt. Ein Vorliegen zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wird jedenfalls reichen; auch ein Vorliegen bei Klageerhebung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit ausreichen. Die Bezugnahme auf die Art 62, 63 gilt grds für alle Fälle, in denen Vorschriften der VO auf den Wohnsitz abstellen, mit Ausnahme von Art 24 Nr 2 (s dort). Ausnahmsweise kann es zur Vermeidung von Rechtsverweigerung geboten sein, eine Klage am letzten Wohnsitz des Beklagten zuzulassen, wenn alle Anstrengungen unternommen wurden, den Wohnsitz festzustellen, es ferner keine Indizien für einen in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat (Art 6) bestehenden aktuellen Wohnsitz gibt und kein weiterer Gerichtsstand offensteht. Dies hat der EuGH jedenfalls für Art 18 entschieden (EuGH Slg 11, I-11543); man wird dies für Art 4 vergleichbar beurteilen können.

 

Rn 5

Abs 2 hat keine Bedeutung für die internationale, sondern nur für die örtliche und sachliche Zuständigkeit (Kropholler/v Hein Rz 3). Die Inländergleichbehandlung von EU-Ausländern bei der internationalen Zuständigkeit regelt Art 6 II. Die Gleichstellung nach Art 4 II gilt aber unabhängig von der Parteirolle, sei es als Kl, sei es als Bekl (Jenard-Bericht BTDrs VI/1973, 67). Für Deutschland ist die Vorschrift irrelevant, da das deutsche Recht keine Zuständigkeitsvorschriften kennt, die auf die Staatsangehörigkeit abstellen.

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