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Nach dem Vorbild des Art 37 verlangt Abs 1 die Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung, welche ›die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt‹. Wie sich aus anderen Sprachfassungen ergibt, soll damit dem Gericht im ersuchten Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet werden, sich von der Echtheit und Authentizität der Ausfertigung zu überzeugen. Was hierzu erforderlich ist, bemisst sich gleichwohl nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats; in Deutschland bedarf es einer Ausfertigung nach § 317 II–VI ZPO.

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