Rn 18

Die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Ursprungsgerichts beschränkt sich auf die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der in Abs 1 lit e angesprochenen Zuständigkeiten. Dadurch soll einer Verzögerung durch den Schuldner entgegengewirkt werden. Dabei ist umstr, ob der Schuldner auch mit neuem Tatsachenvortrag nicht mehr zu hören ist, wenn dieser schon im Ausgangsverfahren hätte vorgebracht werden können (dafür Rauscher/Leible Rz 84; HK-ZPO/Dörner Rz 29; Kropholler/v Hein Art 35 Rz 21; aA MüKoZPO/Gottwald Art 35 Rz 22).

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