Rn 19

Nach Abs 3 S 1 darf die internationale Zuständigkeit des Ursprungsgerichts mit Ausnahme der Vorgaben aus Abs 1 lit e nicht durch die Gerichte des ersuchten Staats nachgeprüft werden. Eine fehlerhafte Annahme der eigenen Zuständigkeit wird im Übrigen hingenommen und begründet insb keinen Ordre-public-Verstoß (Abs 3 S 2). Dies gilt sogar, wenn das Ursprungsgericht unter Verkennung der Vorgaben der EuGVO seine Zuständigkeit auf einen exorbitanten Gerichtsstand iSv Art 5 II oder auf die Staatsangehörigkeit des Opfers einer Straftat (EuGH C-7/98 – Krombach NJW 00, 58 [BVerfG 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94]) gestützt hat. Auch im Staat des zuerst angerufenen Gerichts kann gegenüber einer vom später befassten Gericht unter Verstoß gegen Art 27 Brüssel I-VO (vgl. Art. 29 Brüssel Ia-VO) erlassenen Entscheidung kein Ordre-public-Verstoß eingewandt werden (vgl hierzu auch EuGH C-386/17 – Liberato/Griogrescu, NJW 19, 1129). Soweit dann allerdings ein Urteil im zuerst angerufenen Mitgliedstaat ergeht, greift Abs 1 lit c. Eine Grenze für die Nichtüberprüfbarkeit wird allerdings verbreitet in Art 6 EMRK gesehen (Matscher IPRax 01, 428, 433; HK-ZPO/Dörner Art 35 Rz 3; Hess EuZVR § 6 Rz 214).

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