Rn 1

Die Vorschrift reagiert auf das Problem, dass eine anzuerkennende und ggf zu vollstreckende Entscheidung (Art 2 lit a) gemäß der Rechtsordnung des Ursprungsmitgliedstaats (Art 2 lit d) Vorgaben enthält, die das Recht des ersuchten Staates (Art 2 lit e) nicht vorsieht. Gemäß dem Modell der Wirkungserstreckung (vgl Art 36 Rn 3) müssen nach Möglichkeit auch solche Wirkungen rekonstruiert werden. Hierzu soll im Wege der Anpassung nach Möglichkeit auf solche Maßnahmen des Rechts des ersuchten Staates zurückgegriffen werden, die vergleichbare Wirkungen erzeugen und eine ähnliche Zielrichtung bzw Interessenbewertung aufweisen (UAbs 1). Dabei dürfen aber nur Wirkungen entstehen, die nicht über diejenigen hinausgehen, welche im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehen sind (UAbs 2).

 

Rn 2

Zur Anpassung berufen ist jede Stelle, die mit der Anerkennung bzw Vollstreckung befasst ist, also ggf die angerufene Vollstreckungsbehörde (Art 42 I), die hiermit weit über das nach autonomen deutschen Vorgaben Gewohnte hinaus gefordert wird. Streng genommen nicht erfasst wird von der Norm das Problem, dass der ausländische Titel nach deutschen Maßstäben unbestimmt ist. Auch insoweit muss ggf die Vollstreckungsbehörde eine Konkretisierung vornehmen (so im Erg auch Stürner DGVZ 16, 215, 222). Zur Frage, ob hiergegen auch der Rechtsbehelf des Abs 2 eröffnet ist, vgl Rn 3.

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