Zusammenfassung

 

Art. 65 Brüssel Ia-VO(1) Die in Artikel 8 Nummer 2 und Artikel 13 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den Mitgliedstaaten, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind, nur geltend gemacht werden, soweit das einzelstaatliche Recht dies zulässt. Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann aufgefordert werden, nach den Vorschriften über die Streitverkündung gemäß der genannten Liste einem Verfahren vor einem Gericht dieser Mitgliedstaaten beizutreten.

(2) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 8 Nummer 2 oder des Artikels 13 ergangen sind, werden nach Kapitel III in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die Entscheidungen, die in den in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten ergangen sind, gemäß dem Recht dieser Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden in den allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3) Die in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates errichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (›Europäisches Justizielles Netz‹) Informationen darüber, wie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die in Absatz 2 Satz 2 genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

 

Rn 1

Vgl zunächst die Kommentierungen zu Art 8 Nr 2 und Art 13, welche durch Art 65 modifiziert werden. Die Vorschrift erschließt sich vor dem Hintergrund, dass unter anderen auch Deutschland an Stelle der Interventionsklage traditionell die Figur der Streitverkündung kennt. Insbesondere auf Art 8 Nr 2 gestützte Entscheidungen sind auch in solchen (gemäß Abs 1 aufgelisteten) ersuchten Mitgliedstaaten anzuerkennen, welche (wie namentlich Deutschland) die Interventionsklage selbst nicht vorsehen. Umgekehrt ist die Nebeninterventionswirkung vor dem Gericht eines ›Listenstaates‹ iSv Abs 1 (Deutschland hat gem Art 76 I lit b die §§ 68, 7274 ZPO notifiziert) in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Mangels titelschaffender Wirkung der Streitverkündung konstatiert Geimer (IPRax 02, 69, 74; Zö/Geimer Rz 3) insoweit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEU.

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