Zusammenfassung

 

Art. 67 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.

 

Rn 1

Die Norm spricht das Verhältnis der EuGVO zu Verordnungen und Richtlinien bzw zum nationalen Richtlinienumsetzungsrecht an, soweit hierdurch für besondere Rechtsgebiete im Anwendungsbereich der Verordnung die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen geregelt wird: Den besonderen Rechtsakten wird Vorrang eingeräumt. Dies entspricht dem Gedanken der Spezialität. Entsprechende Vorgaben enthalten bspw die EGMarkenVO (VO Nr 40/94), die Entsende-RL (RL 96/71), die EuVTVO, die EuMVVO und die EuBagatellVO. Die Vorrangregel gilt aber auch für Übereinkommen, welche die EU mit Drittstaaten abschließt (Schlosser/Hess Rz 3); man denke an das Haager Gerichtsstandsübk (HGÜ) vom 30.6.2005.

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